Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 04.02.2003 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206, 217)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53).
Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 und des § 33 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 16), wird verordnet:
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