Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 6. Dezember 2007, Amtsbl. S. 2517, geändert am 18. November 2010, Amtsbl. S. 1420
Auf Grund des § 12 a und des § 40 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Bezug auf § 5 Abs. 3, 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1 und 2 und § 16 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art. 1 § 12 Abs. 5 des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742) sowie auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Bezug auf die Paragraphen 9 Abs. 1, 10, 16 sowie die übrigen Regelungen:
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