Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 29. Mai 2008, GVBl. S. 181, zuletzt geändert am 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 347)
Aufgrund des § 26 Abs. 3a Satz 3 und des § 26a Abs. 2 Satz 5 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: