Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 21. Juni 2010, GVBl. II S. 1
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGB1.1 S. 643) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 31. Januar 2008 (GVBl. II S. 10) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:
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