Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 1. September 2022 (GVBl. S. 629, 630)
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
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