Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2023 (GV. NRW. 2023 S. 117)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), des § 16 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 752-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nach Anhörung des Ausschusses für Verwaltungsstrukturreform und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags verordnet:
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