Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 25. April 2014, GVBl. S. 227
Auf Grund
– des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 23 Absatz 4 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
– des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags, und auf Grund
– des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
verordnet die Landesregierung:
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