Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 28. Oktober 2014, GMBl. 2014, S. 1315
Bekanntmachung zu der "Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen (SEWD-Berechnungsgrundlage)
– Bek. d. BMUB vom 28.10.2014 – RS I 6 – 13151-6/21 –
Genehmigungen oder Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, dürfen unter anderem nur erteilt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
Die SEWD-Berechnungsgrundlage gilt in den entsprechenden Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren für die Ermittlung der Strahlenexposition in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen nach einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Atmosphäre als Folge der zu unterstellenden SEWD. Diese Ermittlung dient der Prüfung der Einhaltung des Schutzziels der Verhinderung der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe bei SEWD.
Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sind am 4. Juli 2014 im Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – übereingekommen, die SEWD-Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Ziffer 1 dieser Berechnungsgrundlage anzuwenden.
Die SEWD-Berechnungsgrundlage, die ab dem Tag ihrer Bekanntmachung gültig ist, gebe ich hiermit bekannt. Der Wortlaut der SEWD-Berechnungsgrundlage wird im Folgenden wiedergegeben.
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