Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), zuletzt geändert am 26. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 S. 419)
Auf Grund des
- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,
- § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900),
- § 13 b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, und
- § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
verordnet die Landesregierung:
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