Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 6. Juli 1989, Nds. GVBl. S. 289, geändert am 31. Oktober 2001, Nds. GVBl. S. 697
Auf Grund des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9, 11, 12 und Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVBl. S. 81), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), wird verordnet:
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