Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 29. März 2005 (GBl. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 11)
Auf Grund von § 14 b Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369), eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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