Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 25. Mai 2004, GV. NRW. S. 322, zuletzt geändert am 29. Dezember 2017, GV. NRW. S. 37
Auf Grund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
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