Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 21. Juni 2010, GVOBl. Schl.-H. S. 488
Aufgrund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, ber. 1767), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418), und des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahl-VerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), verordnet die Landesregierung:
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