Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 14. März 2011, GVBl. S. 87, geändert am 28. Februar 2016, GVBl. S. 201
Aufgrund des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBI. l S. 588) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBI. l S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT 134 2010 V 1), und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. September 2009 (GVBI. S. 316, BS 7847-29) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verordnet:
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