Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2023 (GVBl. S. 596)
Auf Grund des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-E), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 200), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
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