Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825), zuletzt geändert § 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2020 (GVBl. S. 608)
Auf Grund des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes fr Bayern (BayRS 793-1-E), gendert durch Gesetz vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 200), erlt das Bayerische Staatsministerium fr Ernhrung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
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