Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 867), zuletzt gendert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. Mrz 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 1, 33)
Auf Grund des 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes fr das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister fr Ernhrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister fr Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
