Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 14. November 1997, GVBl. II S. 867, zuletzt geändert am 16. Juli 2003, GVBl. II S. 650
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
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