Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 S. 126)
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.