Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes fr Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt gendert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt gendert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlsst das Bayerische Staatsministerium fr Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
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