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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst (TRBA 255)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Februar 2021 (GMBl 2021, S. 86; zul. geändert GMBl 2021, S. 1331)

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossene Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.2 Informationsermittlung

4 Hygienemaßnahmen, Desinfektion und Abfallentsorgung

4.1 Allgemeine Hygienemaßnahmen

7 Einsatz Persönlicher Schutzausrüstungen

7.4 Atemschutz

8 Beispiele für Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten, die ggf. erregerbezogen angepasst werden müssen

8.3 Stationäre, teilstationäre Einrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegeeinrichtungen