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Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bayern

Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 127)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl EU Nr. L 41 S. 26).

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Informationszugang auf Antrag

Dritter Abschnitt
Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften