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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Methyl-2-[(1,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-4H-pyrazol-4-yliden)ethyliden]1,3,3-trimethylindolin-5-carboxylat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 20 Januar 2020 (BAnz AT 21.02.2020 B9)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.