Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "N2-Isobutyryl-5'-O-(4,4'-dimethoxytrityl)-2'-deoxyguanosine-3'-O-[O-(2-cyanoethyl)-N,N'diisopropylphosphoramidite]" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. März 2022 (BAnz AT 30.05.2022 B10)
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1518432
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.