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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Reaktionsgemisch aus Bis[2-(2-isopropyl-1,3-oxazolidin-3-yl)ethyl]carbonat, [2-(2-Isopropyl1,3-oxazolidin-3-yl)ethyl]methylcarbonat und 2-(2-Isopropyl-1,3-oxazolidin-3-yl)ethanol" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 19. Januar 2022 (BAnz AT 25.04.2022 B15)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.