Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Reaktionsprodukt aus Chloro[29H,31H-phthalocyaninato(2-)-N29,N30,N31,N32]aluminium, Schwefelsäure und Natriumhydroxid" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. januar 2022 (BAnz AT 18.03.2022 B10)
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1508703
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.