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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungen durch Dampf und Druck (TRBS 2141)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 270, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 31. März 2025 (GMBl 2026, S. 258)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit vom 14.3.2019 – IIIb5 – 35650 – sowie die Aufhebung von Technischen Regeln bekannt:

Neufassung der TRBS 2141 und Aufhebung der TRBS 2141 Teil 1, TRBS 2141 Teil 2, TRBS 2141 Teil 3

Die TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen“, Ausgabe Januar 2007, GMBl 2007, S. 327 [Nr. 15] v. 23.3.2007, wird wie nachstehend neu gefasst. Die

werden aufgehoben.

2 Begriffsbestimmungen

4 Abweichen von zulässigen Betriebsparametern

4.1 Ermittlung von Gefährdungen

4.2 Bewertung der Gefährdungen

4.3 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Beschaffung

4.5 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung

5 Schädigung der drucktragenden Wandung

5.1 Ermittlung von Gefährdungen

5.2 Bewertung der Gefährdungen

5.3 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Beschaffung

5.5 Festlegung von Schutzmaßnahmen während der Verwendung

5.5.2 Schutzmaßnahmen im Betrieb und während der Instandhaltung

6 Freisetzung von Fluiden

6.1 Ermittlung von Gefährdungen

6.2 Bewertung der Gefährdungen

6.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Umgebung)

6.6 Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung