Technische Regeln für Gefahrstoffe – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess, Steuer und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen (TRGS 725)
Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: April 2023 (GMBl 2023, S. 727)
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:
– Neufassung der TRGS 725
Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“, Ausgabe Januar 2016, GMBl 2016, S. 238–256 [Nr. 12–17] (vom 26.4.2016), zuletzt geändert und ergänzt GMBl2018, S. 194 [Nr. 7–11] (vom 3.4.2018), wird wie folgt neu g efasst*):
Technische Regeln für Gefahrstoffe – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess, Steuer und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen
* Hinweis der Red.: Schwerpunkte der Überarbeitung waren – Vereinfachungen: Streichung des Begriffs Ex-Vorrichtung, Fokus auf MSR Einrichtung für den Explosionsschutz und Ex-Einrichtungen mit ausreichender Zuverlässigkeit (K1) bzw. einfache Kombinationen, – Klarstellungen: Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtung erfolgt nach Festlegung der Ex-Maßnahmen nach TRGS 722–724, Umsetzung nach etablierten Methoden der funktionalen Sicherheit, Aufnahme von Beispielen.
2 Begriffsbestimmungen
3 Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen
4 Technische Ausführung der Ex-Einrichtung
4.2 Technische Ausführungen von Ex-Einrichtungen, die im Sinne dieser TRGS bewertet werden
4.2.3 Technische Ausführung von Ex-Einrichtungen zur Erfüllung der Klassifizierungsstufen K2 oder K3