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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Besch�ftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 18. Oktober 2017, BGBl. I S. 3584, 3592 (Bitte beachten Sie, dass die Änderungen aus Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Vorschrift erst am 24.10.2019 in Kraft treten. Sie sind mithin textlich noch nicht berücksichtigt.)

Hinweis der Redaktion:

Bitte beachten Sie, dass die Änderungen aus Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Vorschrift erst am 24.10.2019 in Kraft treten. Sie sind mithin textlich noch nicht berücksichtigt.

Auf Grund des � 65 Nr. 3, des � 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des � 67 Nr. 1 und 8 sowie des � 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit � 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den �� 128 und 129 Abs. 1 sowie des � 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Bundesminister f�r Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Arbeit und Sozialordnung und f�r den Bereich der K�stengew�sser im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Verkehr:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

4. Abschnitt
Schlussvorschriften