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Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze (Hafenverordnung - HafenVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 10. Januar 1983 (GBl. S. 41), zuletzt geändert am 23. März 2020 (GBl. S. 172, 173)

Amtliche Anmerkung:

1) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, ber. ABl. L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52).

Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten verordnet:

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TEIL
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

1. Abschnitt
Allgemeines

2. Abschnitt
Verkehr, Aufenthalt und Umschlag

DRITTER TEIL
Besondere Vorschriften für die Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden.

1. Abschnitt
Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n, K2, K3)

2. Abschnitt
Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen

3. Abschnitt
Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in Versandstücken

4. Abschnitt
Beförderung und Umschlag von gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR in loser Schüttung

5. Abschnitt
Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

VIERTER TEIL
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

FÜNFTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Häfen

SECHSTER TEIL
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften