In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Abschnitt 2
Eigentum an den Gewässern
Teil 2
Gewässerbenutzungen
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2
Oberirdische Gewässer
Unterabschnitt 1
Gemeingebrauch, Anlagen
Unterabschnitt 2
Gewässerunterhaltung
Abschnitt 3
Grundwasser
Teil 3
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
Teil 4
Abwasserbeseitigung
Teil 5
Gewässerausbau
Teil 6
Küsten- und Hochwasserschutz
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen
Abschnitt 3
Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern
Abschnitt 4
Küstenschutz
Teil 7
Planfeststellungsverfahren, Enteignung
Teil 8
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten
Abschnitt 3 Planfeststellung für Häfen
Abschnitt 4
Sonstige Genehmigungsverfahren
Abschnitt 5
Sportboothäfen
Abschnitt 6 Widmung und Einziehung
Abschnitt 7
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen
Abschnitt 8
Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 9
Zuständigkeit, Aufgaben
Teil 10
Zuständigkeiten, Verfahren
Teil 11
Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen
Teil 12
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) zum Landeswassergesetz