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Landeswassergesetz (LWG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Geltungsbereich

Abschnitt 2
Eigentum an den Gewässern

Teil 2
Gewässerbenutzungen

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 2
Oberirdische Gewässer

Unterabschnitt 1
Gemeingebrauch, Anlagen

Unterabschnitt 2
Gewässerunterhaltung

Abschnitt 3
Grundwasser

Teil 3
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete

Teil 4
Abwasserbeseitigung

Teil 5
Gewässerausbau

Teil 6
Küsten- und Hochwasserschutz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen

Abschnitt 3
Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern

Abschnitt 4
Küstenschutz

Teil 7
Planfeststellungsverfahren, Enteignung

Teil 8
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

Abschnitt 2 Rechte und Pflichten

Abschnitt 3 Planfeststellung für Häfen

Abschnitt 4
Sonstige Genehmigungsverfahren

Abschnitt 5
Sportboothäfen

Abschnitt 6 Widmung und Einziehung

Abschnitt 7
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 9
Zuständigkeit, Aufgaben

Teil 10
Zuständigkeiten, Verfahren

Teil 11
Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen

Teil 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) zum Landeswassergesetz