Zivilrechtsschutz gegen Windräder
09.09.2024
LG Koblenz zu Ansprchen gegen Windpark-Betreiberin und Gemeinde auf Reduzierung von Immissionen
ESV-Redaktion Recht
Wann können Anwohner und Grundstückseigentümer von der Betreiberin eines Windparks wegen störendenden Immissionen Ansprüche auf Reduzierung von Schall oder Licht sowie auf Schadensersatz bzw. auf Schmerzensgeld haben? Kommen auch Ansprüche gegen die Gemeinde in Betracht, wenn diese das Windparkgelände an die Betreiberin verpachtet hat? Hierzu hat sich das LG Koblenz kürzlich geäußert.
In dem Streitfall hatten Eigentümer und Bewohner einer Immobilie gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde geklagt. Ihre Forderungen:
- Abschaltung in Ruhezeiten: Die Abschaltung der Anlage in den nächtlichen Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten am Tag von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
- Einschränkung der Beleuchtung: Die Beleuchtung der Anlage soll nachts ausschließlich dann erfolgen, wenn sich Flugzeuge nähern.
- Hilfsweise Schadenersatz: Für den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich oder dass die Störungen nicht auf andere Weise behoben werden können, einen Schadensersatz von mindestens 10.000 EUR von den Beklagten als Gesamtschuldner.
- Weiteren Schadenersatz: Schließlich forderten die Kläger weiteren Schadenersatz für den von ihnen behaupteten Wertverlust ihrer Immobilie von 21.000 Euro und sowie Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Beeinträchtigungen von insgesamt 25.500 EUR
Die Immobilie liegt etwa 1,4 km Luftdistanz vom nächstgelegenen Windrad des streitgegenständlichen Windparks entfernt. Die Windparkbetreiberin (Beklagte zu 2.) hat die betreffende Fläche von der Ortsgemeinde (Beklagte zu 1.) gepachtet.
Nach dem Vortrag der Kläger gehen von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Eingriffe in ihr Eigentum aus. So werde der Grenzwert der TA-Lärm nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten. Darüber gehe von den Anlagen ein Infraschall unterhalb von 8 Hz aus, der im Bereich der Immobilie als Erschütterung wahrgenommen werden könne. Dieser gelange in die Innenräumer und führe dort zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen und Schwingungen. Dies löst nach dem weiteren Vortrag der Kläger vermehrten Stress, Schlaf-Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden aus. Weitere Beeinträchtigungen sahen die Kläger in dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel.
Beklagte: Grenzwerte eingehalten
Die Beklagten, die die Abweisung der Klage beantragten, trugen vor, dass der Schall, der auf das Grundstück einwirkt, deutlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Grenzwerte liegt. Das kurze Aufblinken der Warnleuchten sei nicht belästigend. Ansprüche der Kläger wären schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Genehmigung unstreitig nicht angefochten haben. Zudem könne die Gemeinde als bloße Verpächterin keine Störerin und Schädigerin sein.
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LG Koblenz: Keine Ansprüche gegen die Beklagten
Die Klage blieb vor der 5. Zivilkammer des LG Koblenz erfolglos. Nach Auffassung der Kammer liegen keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger im Sinne des § 906 Absatz 1 BGB vor. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
- Keine Überschreitung von Grenzwerten: Nach Einholung eines Sachverständigengutachten zeigte sich, dass die Messwerte die Grenzwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) am Tag und von 40 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. Der Sachverständige führte Langzeitmessungen zu mehreren unterschiedlichen Zeiten und unter unterschiedlichen Windbedingungen durch. Dem Gutachten zufolge sind die von dem Windpark verursachten Geräusche auch nicht impulshaltig. Daher, so die Kammer weiter, müssten die gemessenen Lärmwerte ohne Zuschlag bleiben.
- Aktuelle Messwerte bestätigen Immissionsgutachten des Genehmigungsverfahrens: Dieses Ergebnis deckte sich der Kammer zufolge mit den Messwerten aus dem Immissionsgutachten, das anlässlich des damaligen Genehmigungsverfahrens eingeholt wurde.
- Infraschall auch bei Abschaltung messbar: Die Messwerte haben auch die Grenzwerte von tieffrequenten Geräuschemissionen, die akustisch nicht wahrnehmbar sind – sogenannter Infraschall – eingehalten. Die von den Klägern vorgetragenen tieftonalen Geräusche waren im Übrigen auch im gleichen Umfang messbar, wenn die Windenergieanlagen abgeschaltet waren.
- Keine relevanten Wechselwirkungen: Die Kammer hat anschließend auch noch die Frage geprüft und verneint, ob relevante Wechselwirkungen aller Immissionen im Rahmen einer Gesamtschau zu wesentlichen Beeinträchtigungen führen- Allerdings wäre eine von den Klägern behauptete besonders erdrückende Wirkung bis hin zu einer „Gefängnishofsituation“ schon aufgrund der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundstück der Kläger nicht nachvollziehbar. Zwar sind die Windräder der Kammer zufolge aus allen Perspektiven gut zu sehen. Dies führte aber nicht zu einer „Abriegelung“ der Wohnbebauung, wie die Kläger meinen.
- Beleuchtung ist zu dulden: Die Beleuchtung der Windenergieanlagen ist hinzunehmen, führt die Kammer weiter aus. Denn diese entspricht unstreitig dem aktuellen Stand der Technik. Darüber hinaus ist die Beleuchtung erforderlich, um Kollisionen vor allem mit Luftfahrzeugen vorzubeugen.
- Etwaige Ansprüche gegen Gemeinde ausgeschlossen: Selbst dann, wenn gegen die Betreiberin Ansprüche bestehen sollten, wäre bezüglich der Gemeinde nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass diese den Windpark nicht selbst betreibt. Demnach wäre allein in der bloßen Verpachtung – mangels weiterer Umstände – keine fahrlässige Mitverursachung von etwaigen Eigentums- oder Gesundheitsverletzungen im Sinne § 823 I BGB zu sehen.
Nach alledem, so die Kammer abschließend, sind die geltend gemachten Ansprüche unbegründet.
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