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Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Niedersachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert am 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 83)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), sowie
- der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53.

Hinweis der Redaktion:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Vom 15. Mai 2019

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 7 angefügt:

    „Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes.“

  2. § 42 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:

      „(5a) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verordnung

      1. Aufgaben nach der Klärschlammverordnung sowie
      2. Aufgaben nach unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen

      als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Anwendung des § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) gelten die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 6 LwKG.“

  3. § 45 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte „der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft,“ gestrichen, nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht“ eingefügt und das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.

      bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

      „Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist.“

    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft,“ gestrichen, nach dem Wort „Elektronikgerätegesetzes“ ein Komma und die Worte „des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht“ eingefügt und das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)

Zweiter Teil
Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Dritter Teil
Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Vierter Teil
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

Fünfter Teil
Abfallentsorgungsanlagen

Sechster Teil
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen

Siebenter Teil
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften