Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)
Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 229; berichtigt GMBl 2025, S. 702)
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Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1201
Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:
2 Begriffsbestimmungen
3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen
3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen
4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen einschließlich der Bewertung festgestellter Mängel
4.5 Bewertung festgestellter Mängel und daraus resultierende Konsequenzen
5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen
6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen
8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen
8.3 Dokumentation
Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen
Anhang 2
Beispiele für die Durchführung von Kontrollen
Anhang 3
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV
A3.1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV
A3.3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 BetrSichV