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Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, L 127 vom 23.5.2018, S. 9).

Hinweis der Redaktion:

Bitte beachten Sie, dass das Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz gem. Artikel 26 Abs. 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 419) erst am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 3
Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 4
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

Abschnitt 5
Datenschutzbeauftragter

Abschnitt 6
Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Abschnitt 7
Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen

Abschnitt 8
Gegenseitige Amtshilfe

Abschnitt 9
Schadensersatz und Sanktionen

Abschnitt 10
Einschränkung von Grundrechten