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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Sachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers

Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

Abschnitt 3 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

Abschnitt 4 Die am Bau Beteiligten

Abschnitt 5 Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragter

Abschnitt 6 Ausbau und Renaturierung

Abschnitt 7 Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

Abschnitt 8 Hochwasserschutz

Abschnitt 9 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Teil 4 Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe

Teil 5 Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung

Abschnitt 1 Gefahrenabwehr

Abschnitt 2 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Abschnitt 3 Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich

Teil 6 Gewässeraufsicht

Teil 7 Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 1 Zuständigkeit

Abschnitt 2 Verfahren

Teil 8 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen