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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Sachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers

Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

Abschnitt 3 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

Abschnitt 4 Die am Bau Beteiligten

Abschnitt 5 Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragter

Abschnitt 6 Ausbau und Renaturierung

Abschnitt 7 Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

Abschnitt 8 Hochwasserschutz

Abschnitt 9 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Teil 4 Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe

Teil 5 Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung

Abschnitt 1 Gefahrenabwehr

Abschnitt 2 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Abschnitt 3 Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich

Teil 6 Gewässeraufsicht

Teil 7 Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 1 Zuständigkeit

Abschnitt 2 Verfahren

Teil 8 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen