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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas (TRGS 529)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Februar 2015 (GMBl 2015, S. 190; berichtigt GMBl 2015, S. 459)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

3 Gefährdungsbeurteilung

4 Technische Schutzmaßnahmen

5 Organisatorische Schutzmaßnahmen

7 Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte

8 Arbeitsmedizinische Prävention