Naturschutz gegen Klimaschutz
18.03.2026
VG Berlin: Schattenwurf von Waldkiefer auf Photovoltaikanlage rechtfertigt keine Fällung
ESV-Redaktion Recht
Darf eine 50 Jahre alte Waldkiefer gefällt werden, weil sie ihre Schatten auf eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach wirft? Diese Frage hat das VG Berlin aktuell entschieden.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, auf dem sich ein Einfamilienhaus befindet. Auf dem Dach des Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert.
Vor dem Haus befindet sich – ebenfalls auf dem Grundstück des Klägers – eine etwa 50 Jahre alte Waldkiefer. Der Baum hat einen Stammumfang von über zwei Metern.
Kläger: Schattenwurf der Kiefer auf Photovoltaikanlage rechtfertigt Fällung
Nach der Installation der Photovoltaikanlage beantragte der Kläger beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf dann die Genehmigung zur Fällung der Kiefer. Seinen Antrag begründete er damit, dass der Baum Kiefer erhebliche Schatten auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses wirft, die ja schließlich auch dem Klimaschutz dient. Weil die Behörde den Antrag ablehnte, zog er mit einer Klage vor das VG Berlin.
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VG Berlin: Interesse an Erhalt der Kiefer im Streitfall überwiegt
Auch vor der 24. Kammer des VG Berlin hatte das Anliegen des Klägers keinen Erfolg. Zunächst betonte das Gericht, dass die Waldkiefer nach ihrer Art und Größe zu den geschützten Bäumen gehört (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 Berliner BaumSchVO). Die Fällung des Baumes war auch nicht ausnahmsweise zu erlauben, was die Kammer im Wesentlichen wie folgt begründete:
- Belange von Naturschutz und Klimaschutz grundsätzlich gleichrangig: Zwar habe der Ausbau erneuerbarer Energien nach Ansicht des Gesetzgebers eine erhebliche Bedeutung, so die Kammer. Dennoch gebe es in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang. Ebenso wie der Klimaschutz sei auch der Naturschutz im GG ein Staatsziel. Damit war nach Ansicht der Kammer eine Abwägung im Einzelfall notwendig.
- Abwägung im Einzelfall – Öffentliches Interesse an Erhalt der Kiefer überwiegt: Im konkreten Fall bewerte die Kammer das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Kiefer dann höher als das Interesse des Klägers an einer schattenfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage.
- Kiefer ist gesund und steht verkehrssicher: Den Zustand der Kiefer sah die Kammer insgesamt als vital an. Demnach hat sie nur geringe Schäden und ihre zu erwartende Restlebenszeit beträgt der Kammer zufolge noch mehr als 100 Jahre. Zudem stand der Baum verkehrssicher.
- Minderleistung der Photovoltaikanlage nur gering: Demgegenüber entspricht die Minderleistung der Photovoltaikanlage, die aus dem Schattenwurf folgt, höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Diese Minderleitung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer keine Fällung des Baumes.
- Senkung der wirtschaftlichen Rentabilität der Anlage unerheblich: Auf die Verringerung der wirtschaftlichen Rentabilität der Anlage kommt es nach weiterer Auffassung der Kammer nicht an, denn dies sei kein öffentlicher Belang, so die Kammer abschließend.
juris Umweltrecht
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(ESV / Bernd Preiß)