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Grundwasserförderung  
05.10.2021

VG Osnabrück zur Rechtmäßigkeit der befristeten Entnahme von Grundwasser für einen Dauerpumpversuch

ESV-Redaktion Recht
VG Osnabr�ck: Die Genehmigung zur befristeten Grundwasserf�rderung im Landkreis Emsland l�sst keine Rechtsfehler erkennen (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Das VG Osnabrück hatte über zwei Klagen von Anwohnern gegen einen Pumpversuch für das Wassergewinnungsgebiet Lengerich-Handrup zu entscheiden. Die Kläger befürchteten erhebliche Beeinträchtigungen durch die vom Landkreis genehmigte Grundwasserförderung.

Der beklagte Landkreis Emsland hatte dem beigeladenen Wasserverband Lingener Land im Jahr 2019 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur befristeten Entnahme von Grundwasser für einen Dauerpumpversuch erteilt. Danach soll in drei Förderstufen Grundwasser aus drei Förderbrunnen entnommen werden. Die maximale Fördermenge beträgt
  • auf der ersten Stufe 0,5 Mio. m³ pro Jahr,
  • auf der zweiten Stufe 1 Mio. m³ pro Jahr
  • und auf der dritten Stufe 1,5 Mio. m³ pro Jahr.
Der Erlaubnis gingen eine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-Vorprüfung) sowie mehrere Gutachten und eine Trinkwasserbedarfsprognose voraus; sie wurde befristet erteilt bis zum Jahr 2024.


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Kläger befürchten Beeinträchtigungen durch Grundwasserförderung

Gegen diese wasserrechtliche Erlaubnis zogen die Kläger vor das VG Osnabrück. Sie befürchteten als Eigentümer von Immobilien und landwirtschaftlichen Flächen erhebliche Beeinträchtigungen durch die Grundwasserförderung. Außerdem machten sie geltend, dass die von der Beklagten eingeholten Gutachten sowie die Trinkwasserbedarfsprognose mangelhaft seien.

VG Osnabrück: UVP-Vorprüfung für zeitlich begrenzte Grundwasserförderung fehlerfrei

Die 2. Kammer des VG Osnabrück wies die Klagen ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
  • Zeitliche und mengenmäßige Beschränkung des Pumpversuchs: Die Grundwasserförderung ist nicht auf Dauer angelegt, sondern lediglich für den Zeitraum von drei Jahren mit begrenzter Fördermenge vorgesehen. Die hierfür vom beklagten Landkreis durchgeführte UVP-Vorprüfung, die dieser nach der ersten gerichtlichen Erörterung ergänzt hatte, hat keine Fehler erkennen lassen. Die vom beigeladenen Wasserverband vorgelegten Gutachten sind dem VG zufolge plausibel und nachvollziehbar und von den Klägern nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insofern wären weder Schäden am Eigentum der Kläger noch Ertragsminderungen zu erwarten, so die Kammer weiter.
  • Kein inhaltlich definierter Anspruch auf Grundwassermessstellen: Zudem stellten die Richter aus Osnabrück klar, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Lage der zahlreich vorhandenen Grundwassermessstellen haben. Darüber hinaus enthält die Erlaubnis zum Schutz potentiell betroffener Dritter eine Verpflichtung zur Beweissicherung für gegebenenfalls erforderliche Entschädigungsleistungen, so das VG Osnabrück abschließend.
Die Urteile sind, soweit ersichtlich, noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16.9.2021 zu den Urteilen vom gleichen Tag – 2 A 51/19 und 2 A 67/19

 
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Über den Autor: Dr. jur. Konrad Berendes, Ministerialrat a.D. im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ist seit Jahren anerkannter Experte auf dem Gebiet des Wasserrechts. Er war als zuständiger Referatsleiter mehr als 20 Jahre für die Wassergesetzgebung des Bundes und damit auch für die Konzipierung und Ausgestaltung des neuen WHG verantwortlich.

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(ESV/cw)