VG Osnabrück zur Rechtmäßigkeit der befristeten Entnahme von Grundwasser für einen Dauerpumpversuch
- auf der ersten Stufe 0,5 Mio. m³ pro Jahr,
- auf der zweiten Stufe 1 Mio. m³ pro Jahr
- und auf der dritten Stufe 1,5 Mio. m³ pro Jahr.
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Kläger befürchten Beeinträchtigungen durch Grundwasserförderung
VG Osnabrück: UVP-Vorprüfung für zeitlich begrenzte Grundwasserförderung fehlerfrei
- Zeitliche und mengenmäßige Beschränkung des Pumpversuchs: Die Grundwasserförderung ist nicht auf Dauer angelegt, sondern lediglich für den Zeitraum von drei Jahren mit begrenzter Fördermenge vorgesehen. Die hierfür vom beklagten Landkreis durchgeführte UVP-Vorprüfung, die dieser nach der ersten gerichtlichen Erörterung ergänzt hatte, hat keine Fehler erkennen lassen. Die vom beigeladenen Wasserverband vorgelegten Gutachten sind dem VG zufolge plausibel und nachvollziehbar und von den Klägern nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insofern wären weder Schäden am Eigentum der Kläger noch Ertragsminderungen zu erwarten, so die Kammer weiter.
- Kein inhaltlich definierter Anspruch auf Grundwassermessstellen: Zudem stellten die Richter aus Osnabrück klar, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Lage der zahlreich vorhandenen Grundwassermessstellen haben. Darüber hinaus enthält die Erlaubnis zum Schutz potentiell betroffener Dritter eine Verpflichtung zur Beweissicherung für gegebenenfalls erforderliche Entschädigungsleistungen, so das VG Osnabrück abschließend.
Quelle: PM des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16.9.2021 zu den Urteilen vom gleichen Tag – 2 A 51/19 und 2 A 67/19
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