Vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 348)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Teil 2
Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1
Pflicht zur Wärmeplanung
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
Abschnitt 3
Datenverarbeitung
Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung
Abschnitt 5
Wärmeplan
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
Teil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
Teil 4
Schlussbestimmungen
Anlage 2 (zu § 23)
Darstellungen im Wärmeplan
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
Anlage 3 (zu § 32)
Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32