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Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandA

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)

A. Übersicht

B. Erster und zweiter Prüfschritt

C. Beteiligung des BASE

D. Abschluss des Verfahrens