Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bayern
Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 578), gendert durch 53 des Gesetzes vom 26. Mrz 2026 (GVBl. S. 57, 101)
Auf Grund von 30 Abs. 4 des Gesetzes zur Frderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltvertrglichen Bewirtschaftung von Abfllen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), zuletzt gendert durch 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324), und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfllen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt gendert durch 1 Nr. 172 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlsst die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags folgende Verordnung:
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