Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Saarland
Vom 1. Oktober 2010, ABl. S. 815
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des AbfallwirtschaftsG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679) und des § 5 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des AbfallwirtschaftsG vom 11. März 2009 (Amtsblatt S. 679), hat die Verbandsversammlung des Entsorgungsverbandes Saar am 1. Oktober 2010 folgende Abfallwirtschaftssatzung des Entsorgungsverbandes Saar über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet des Entsorgungsverbandes Saar (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 3 i. V. m. Art. 4 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), wird daraufhingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
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