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Vorschrift ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

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Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Berlin

Vom 14. Januar 2005, Abl. Nr. 4/2005, S. 186

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.82371

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin hat in ihrer Sitzung am 14. Januar 2005 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S.920), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 11 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 5), folgende Neufassung der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beschlossen:

I. Zuständigkeit

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

II. Schulungssystem

§ 2 Schulungssystem

III. Anerkennung der Schulungen

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 4 Lehrpläne

§ 5 Zeitlicher Umfang

§ 6 Lehrkräfte

§ 7 Lehrmethoden

§ 8 Räumlichkeiten und Lehrmaterial

§ 9 Teilnehmerzahl

§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung

IV. Durchführung von Schulungen

§ 11 Ständige Pflichten des Veranstalters

§ 12 Befugnisse der IHK

V. Prüfungen

§ 13 Art der Prüfung

§ 14 Dauer der Prüfung

§ 15 Durchführung der Prüfung

§ 16 Zulassung zur Prüfung

§ 17 Wiederholungsprüfung

§ 18 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

VI. Erteilung der ADR-Bescheinigung

§ 19 Bescheinigungsvoraussetzungen

§ 20 Gültigkeitsdauer/-verlängerung

VII. Schlussvorschriften

§ 21 Rückwirkende Anerkennung

§ 22 In-Kraft-Treten

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