Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) bekannt gemacht:
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