Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 320)
Auf Grund von § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird verordnet:
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