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Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)  
28.02.2024

Antragstellung zur Förderung klimafreundlicher Heizungen seit 27.02.2024 möglich

ESV-Redaktion Recht
Für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen gilt auch die elektrische Wärmepumpe als förderfähige Technologie (Foto: Robert Poorten / stock.adobe.com)
Spätestens Mitte 2028 müssen alle neuen Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energie betrieben werden. Insoweit ist auch die Rede von einer Wärmewende, nach der der Heizungstausch staatlich gefördert werden soll. Wie die Bundesregierung aktuell mitteilt, können Besitzer von Eigenheimen seit dem 27. Februar Förderungsanträge stellen.





Reform des Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Ausgangspunkt

Grundlage hierfür ist das reformierte Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz bzw. GEG). Demnach wird  die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien für alle neuen Heizungen – eng verknüpft mit der kommunale Wärmeplanung – zur Pflicht. Wer also aktuell in eine neue Heizung investiert, soll dies nach dem Willen der Bundesregierung klimafreundlich tun.
 
Demzufolge dürfen seit dem 01.01.2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die 65 % an erneuerbaren Energien nutzen.
 
Für Neubauten, die in Baulücken entstehen sowie für bestehende Gebäude gelten längere Übergangsfristen, um die Investitionsentscheidung besser mit der örtlichen Wärmeplanung abstimmen zu können. Spätestens bis Mitte 2028 müssen die Kommunen daher bundesweit festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Großstädte müssen dies schon bis Mitte 2026 tun.
 

Förderungen für den Austausch fossiler Heizungen

Wer seine fosslie Heizung austauscht und dabei auf mindestens 65 % erneuerbare Energien umsteigt, wird vom Bund gefördert. Mit der Förderung von energieeffizienten Gebäuden (BEG) soll auch die energetische Gebäudesanierung vorangetrieben werden. Mit dem ebenfalls reformierten GEG trat am 01.01.2024 auch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft.


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Im Überblick: Die wichtigsten Eckpunkte der Förderung

  • Grundförderung von 30 %: Die Grundförderung beim Austausch fossiler Heizungen liegt bei 30 % Prozent der Kosten. Dies gilt für alle Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Kommunen.
  • Weitere einkommensangängige Förderung: Eine weitere Förderung von 30 % hängt vom Einkommen ab. Die Förderungsgrenze liegt bei einem zu versteuernden Einkommen von jährlich 40.000 EUR.
  • Bonus für Schnelligkeit: Für selbstnutzende Eigentümer, die eine noch funktionsfähige fossile Heizung austauschen, ist ein Geschwindigkeitsbonus vorgesehen. Dieser liegt bis Ende 2028 bei 20 Prozent. Anschließend sinkt der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent.
  • Einfamilienhäuser: Bei Einfamilienhäusern kann der Heizungsaustausch bis maximal 30.000 EUR gefördert werden, was auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern gilt.
  • Fördermittel für weitere energetische Sanierungsmaßnahmen: Auch die energetische Sanierung kann finanziell gefördert werden. Diese gilt zum Beispiel für eine Dämmung, für neue Fenster, für die Anlagentechnik oder für die Optimierung von Heizungen.
  • Heizungstausch in Mietshäusern: Auch Vermieter können die BEG-Förderung für den Heizungstausch beanspruchen. Bei einer Förderung können sie die entsprechenden Kosten aber nicht auf die Mieten aufschlagen.
Die Förderungshöchstquote liegt bei maximal 70 %. Nach Auffassung der Bundesregierung soll der Heizungstausch auch deshalb attraktiver werden, weil der CO2-Preis für fossile Brennstoffe steigen wird - und zwar 
  • auf 45 Euro pro Tonne ab 2024 
  • und auf 55 EUR ab 2025.
Im Jahr 2027 soll dann EU-weit ein CO2-Emissionshandel für Gebäudewärme und den Verkehrssektor eingeführt werden, mit der Folge, dass sich der CO2-Preis am Markt bilden soll.
 

Offene Technologien

Für den Umstieg auf förderfähige Heizungen gilt der Grundsatz der Technologieoffenheit. Hierbei stehen folgende Optionen zur Verfügung:
 
  • elektrische Wärmepumpen
  • Stromdirektheizungen
  • Anschluss an Wärmenetze
  • Solarthermie
  • Hybridheizungen: Das heißt, Kombinationen aus Erneuerbaren-Energien und Gas- oder Ölkesseln
  • „H2-Ready“-Gasheizungen: Dies sind Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können.
Weitere Optionen sind für bestehende Gebäude vorgesehen, zum Beispiel  für Biomasseheizungen oder Gasheizungen, die erneuerbare Gase nutzen – und zwar mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.
 

Heizungshavarien und Härtefälle

Nach dem neuen GEG können bestehende Heizungen weiter betrieben werden. Sollten Gas- oder Ölheizungen kaputt gehen, können sie auch repariert werden. Bei irreparablen Schäden soll es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen geben. In Härtefällen isoll es möglich sein, Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien zu befreien.
 

Förderung der Energieberatung

Beim Umstieg auf förderfähige Heizungen können qualifizierte Energieberater Hilfestellung leisten. So fördert das BMWK Energieberatungen für Wohngebäude. Hierbei hat es bislang bis zu 80 % der Beratungskosten übernommen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern liegt die Maximalförderung bei 1.300 EUR.
 
Quelle: PM der Bundesregierung vom 27.02.2024

 

ER EnergieRecht

Herausgeber: Prof. Dr. jur. Tilman Cosack


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