Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 964)
FFN 85-78
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. 1 S. 54, 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. 1 S. 1328), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 1 und § 15 Abs. 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. 1 S. 846), verordnet die Landesregierung:
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