Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Saarland
Vom 1. Oktober 2010, ABl. S. 832
Aufgrund der §§ 3 Abs. 2 und 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt Seite 1352), zuletzt geändert am 7. Mai 2009 Amtsbl. S. 679), hat die Verbandsversammlung am 1. Oktober 2010 die folgende Satzung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 3 i.V.m. Art. 4 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), wird daraufhingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt sind,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Geschäftsführung des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) dem Beschluss widersprochen oder die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber dem Entsorgungsverband Saar unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, in Textform gerügt worden ist.
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